Haftpflichtschaden

Der Schaden, der durch den Unfallverursacher unfallbedingt hervorgerufen wurde, ist im Haftpflichtschadensfall, gemäß § 249 BGB, dem Unfallopfer zu ersetzen. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen als wäre der Unfall nicht geschehen. Nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz tritt im Haftpflichtschadenfall, nach Gesetz, die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten an Stelle des Schädigers. Im Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Klar zu unterscheiden davon, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Bei einem selbstverschuldetem Unfall hat der Versicherungsnehmer im Kaskoschadensfall, gemäß den Versicherungsbedingungen, Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Schadenersatzansprüche im Haftpflichtschadensfall sind streng zu trennen von den hier ausschließlich vertraglichen Ansprüchen. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. In der Regel trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung.

Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn:

  • die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich (techn. Totalschaden)
  • dem Geschädigten nicht zumutbar (unechter Totalschaden)
  • unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden)

ist.
Der Wiederherstellungsanspruch wandelt sich dann in einen Geldersatzanspruch. Ein techn. Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder der Unmöglichkeit der Reparatur aus techn. Gründen vor. Wenn unter Berücksichtigung der wirtsch. Gegebenheiten die Reparaturwürdigkeit nicht gegeben ist, liegt ein wirtsch. Totalschaden vor. Kann dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden, obwohl die Summe aus Reparaturkosten und Minderwert geringer ist als die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffung.

Nutzungsausfall

Mietet der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug an, hat er grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt mit von der Reparaturdauer ab. Der Tagessatz kann der Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen werden.

Wiederbeschaffungswert

Den Wert den der Geschädigte für sein Fahrzeug, vor dem Unfall, bei einem serösen Händler hätte aufwenden müssen, ist der Wiederbeschaffungswert. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt der Sachverständige die örtliche Marktlage und alle wertbildenden Faktoren. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis durch den Geschädigten ist der Wiederbeschaffungswert Berechnungsgrundlage.

Restwert

Entscheid über Definition des Restwertes des BGH vom 04.06.1993 und vom 30.11.1999 : Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz´s grundsätzlich zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter, unabhängiger Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt als Wert ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Restwert.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Begründet wird der Minderwert als ein erstattungsfähiger Schaden damit, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeug ohne Vorschaden. Ein unabhängiger Sachverständiger weist den Minderwert durch ein Gutachten aus.